STATUEN DES URV

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Unorganisierter Rollsport Verein“, kurz URV.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lofer, Salzburg.
  3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich insbesondere auf Lofer und Umgebung und kann bei Bedarf darüber hinausgehen.
  4. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die statutengemäßen Vereinszwecke verwendet werden.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Skateboard- und Rollsports sowie einer offenen, respektvollen und langfristig lebendigen Skateboardkultur.

Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Förderung von Kindern und Jugendlichen im Skateboarding und Rollsport
  • gemeinsames Training und freie Skate-Sessions
  • Weitergabe von Wissen und Erfahrung zwischen Generationen
  • Förderung von Bewegung, Eigeninitiative, Kreativität und Gemeinschaft
  • Organisation von Skate-Veranstaltungen, Wettbewerben und gemeinschaftlichen Aktivitäten
  • Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung geeigneter Skate-Infrastruktur
  • Unterstützung der lokalen Skate-Szene in Lofer und Umgebung
  • Zusammenarbeit mit Gemeinden, Schulen, anderen Vereinen, Förderstellen, Unternehmen und sonstigen Organisationen


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Ideelle Mittel

Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  • regelmäßige Skate-Sessions und Trainings
  • Nachwuchs- und Jugendarbeit
  • Workshops und gemeinschaftliche Projekte
  • Skate Jams, Wettbewerbe und Vereinsveranstaltungen
  • Öffentlichkeits- und Medienarbeit
  • Foto-, Video- und Dokumentationsprojekte
  • Pflege und Verbesserung von Skate-Anlagen und Vereinsinfrastruktur
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Gemeinden und Organisationen

Finanzielle Mittel

Die notwendigen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden und freiwillige Zuwendungen
  • Förderungen und Subventionen
  • Sponsoring
  • Erlöse aus Vereinsveranstaltungen
  • Merchandising und Vereinsartikeln
  • sonstige mit dem Vereinszweck vereinbare Einnahmen


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Mitgliedsantrags.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Bei minderjährigen Personen ist, soweit erforderlich, die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einzuholen.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • freiwilligen Austritt
  • Tod
  • Ausschluss
  • Auflösung des Vereins

Der Austritt ist dem Verein schriftlich oder in einer anderen vom Vorstand akzeptierten Form mitzuteilen.

Bereits fällige Mitgliedsbeiträge bleiben vom Austritt unberührt.

Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • schwerwiegend gegen die Statuten verstößt,
  • den Interessen oder dem Ansehen des Vereins erheblich schadet,
  • andere Mitglieder oder Teilnehmende wiederholt grob respektlos behandelt,
  • oder seinen wesentlichen Mitgliedspflichten trotz Aufforderung nicht nachkommt.

Vor einem Ausschluss soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.


§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

  • an Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen teilzunehmen,
  • die Angebote und Einrichtungen des Vereins entsprechend den jeweiligen Regeln zu nutzen,
  • sich am Vereinsleben zu beteiligen,
  • Vorschläge und Anliegen an den Vorstand heranzutragen,
  • im Rahmen der Statuten an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihre Mitgliedsrechte auszuüben.

OFFEN: Hier müssen wir aus euren echten Statuten übernehmen, ab welchem Alter Mitglieder stimm- und wahlberechtigt sind.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  • die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen,
  • die Statuten und gültigen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
  • mit anderen Mitgliedern, Besucher:innen und Teilnehmenden respektvoll umzugehen,
  • Vereinseigentum sowie Skate-Anlagen sorgfältig zu behandeln,
  • Sicherheits- und Benützungsregeln einzuhalten,
  • die jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von [MITGLIEDERVERSAMMLUNG ODER VORSTAND – AUS BESTEHENDEN STATUTEN ÜBERNEHMEN] festgelegt.

Aktuell beträgt der Mitgliedsbeitrag 50 € pro Jahr.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer:innen
  4. die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  3. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    • der Vorstand dies beschließt,
    • die Rechnungsprüfer:innen dies verlangen,
    • oder mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies verlangt.

Das Vereinsgesetz schreibt jedenfalls vor, dass mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen kann. Austrian Ministry of the Interior

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abberufung des Vorstands
    • Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer:innen
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    • Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
    • Genehmigung der Rechnungslegung
    • Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten
    • Beschlussfassung über Statutenänderungen
    • Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
  2. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
  3. Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.

OFFEN: Beschlussfähigkeit/Quorum müssen wir mit euren bisherigen Statuten abgleichen.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Obmann / Obfrau
  • stellvertretendem Obmann / stellvertretender Obfrau
  • Kassier:in
  • stellvertretendem Kassier / stellvertretender Kassierin
  • Schriftführer:in
  • stellvertretendem Schriftführer / stellvertretender Schriftführerin
  • Jugendbeauftragtem / Jugendbeauftragter
  • stellvertretendem Jugendbeauftragten / stellvertretender Jugendbeauftragter

Die konkrete Besetzung dieser Funktionen wird nicht in den Statuten mit Namen festgeschrieben. Die Namen gehören ins ZVR bzw. auf die Website/ins Impressum.

Der aktuelle Vorstand ist daher weiterhin:

Obmann: Lucas Ralser
Stellvertreter: Max Harrer

Kassier: Simon Weißbacher
Stellvertreter: Manuel Schmiderer

Schriftführer: Peter Hagn
Stellvertreter: Vitus Weißbacher

Jugendbeauftragter: Daniel Wimmer
Stellvertreter: Stefan Leitinger

Die aktuelle Funktionsperiode läuft laut der dir übermittelten Information bis Mai 2027.

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Dazu gehören insbesondere:

  • Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Organisation der Vereinsaktivitäten
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit externen Partnern


§ 11 Bestellung und Funktionsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

OFFEN UND WICHTIG:
Die tatsächliche Funktionsdauer müssen wir aus euren bestehenden Statuten übernehmen.

Ich würde hier nicht einfach „zwei Jahre“ oder „vier Jahre“ erfinden, nur weil die derzeitige Wahl bis Mai 2027 gilt.


§ 12 Vertretung des Vereins

Das Gesetz verlangt, dass in den Statuten klar geregelt ist, wer den Verein nach außen vertritt. Austrian Ministry of the Interior

Hier müssen wir unbedingt eure bestehende Vertretungsregel kennen.

Ein möglicher Entwurf wäre:

Der Verein wird nach außen durch den Obmann/die Obfrau vertreten. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch die Stellvertretung.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen grundsätzlich der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin.

Rechtsgeschäfte, die finanzielle Verpflichtungen des Vereins begründen, bedürfen zusätzlich der Mitwirkung des Kassiers/der Kassierin.

Aber: Diesen Abschnitt würde ich nicht finalisieren, bevor Lucas uns sagt, wie die aktuelle Vertretungsregel lautet.


§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung durch die Stellvertretung, einberufen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens [ZAHL AUS ALTEN STATUTEN] seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Bei Stimmengleichheit gibt [REGELUNG AUS ALTEN STATUTEN] den Ausschlag.

Auch hier sollten wir die bestehenden Regeln übernehmen und nicht neu erfinden.


§ 14 Rechnungsprüfer:innen

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei unabhängige Rechnungsprüfer:innen.

Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

Ihre Aufgabe ist insbesondere die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins und der statutengemäßen Verwendung der Vereinsmittel.

Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Das Vereinsgesetz verlangt grundsätzlich mindestens zwei unabhängige Rechnungsprüfer. Austrian Ministry of the Interior


§ 15 Jugendbeauftragte:r

Der/die Jugendbeauftragte unterstützt insbesondere:

  • Nachwuchs- und Jugendarbeit
  • Organisation und Weiterentwicklung von Jugend-Sessions
  • Kommunikation mit jungen Mitgliedern und deren Erziehungsberechtigten
  • Entwicklung altersgerechter Angebote
  • Weitergabe von Skateboardwissen und Skate-Kultur
  • Zusammenarbeit mit Trainer:innen, Helfer:innen und dem übrigen Vorstand

Die Stellvertretung übernimmt diese Aufgaben bei Verhinderung.

Ich finde diesen Abschnitt für URV sehr sinnvoll, weil Nachwuchsarbeit tatsächlich Teil eurer Identität ist und ihr diese Funktion bereits offiziell besetzt habt.


§ 16 Schlichtung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sollen zunächst vereinsintern beigelegt werden.

Dazu wird eine Schlichtungseinrichtung aus drei unbefangenen Personen gebildet.

Jede Streitpartei benennt eine Person. Die beiden benannten Personen bestimmen gemeinsam eine dritte Person als Vorsitz.

Die Parteien sind anzuhören.

Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Das Vereinsgesetz verlangt eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Austrian Ministry of the Interior


§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat auch über eine erforderliche Abwicklung und die Bestellung eines/einer Abwickler:in zu entscheiden.
  4. Nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibendes Vereinsvermögen soll – soweit gesetzlich zulässig – einer Organisation oder Einrichtung zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, insbesondere der Förderung von Jugend, Skateboarding oder Rollsport.
  5. Das verbleibende Vereinsvermögen darf nicht zum persönlichen Vorteil einzelner Vereinsmitglieder verwendet werden.

Auch die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens muss in den Statuten geregelt sein.